Was ist actio libera in causa?

Actio Libera in Causa (a.l.i.c.)

Die actio libera in causa (lateinisch für „freie Handlung in der Ursache“) ist ein juristisches Konzept, das in vielen Rechtssystemen, insbesondere im Strafrecht, Anwendung findet. Es behandelt Fälle, in denen eine Person im Zustand der Schuldunfähigkeit (z.B. aufgrund von Trunkenheit oder geistiger Störung) eine Straftat begeht, diese Schuldunfähigkeit aber selbstverschuldet herbeigeführt hat, um die Tat zu begehen oder sich für eine zu erwartende Tat zu entschuldigen.

Kernprinzip: Trotz des Vorliegens von Schuldunfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung kann der Täter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn er die Schuldunfähigkeit vorher vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat und in diesem Zustand eine Straftat begangen hat. Die Ursache der Tat liegt also in einem Zeitpunkt, in dem der Täter noch handlungsfähig und verantwortlich war.

Wichtige Aspekte:

  • Schuldunfähigkeit: Der Täter muss im Zeitpunkt der eigentlichen Tatbegehung schuldunfähig gewesen sein. Dies ist die Voraussetzung dafür, dass die a.l.i.c. überhaupt in Betracht gezogen werden kann. Siehe auch: Schuldunfähigkeit.

  • Selbstverschuldete Schuldunfähigkeit: Die Schuldunfähigkeit muss vom Täter selbst herbeigeführt worden sein. Dies geschieht typischerweise durch den Konsum von Alkohol oder Drogen.

  • Vorsatz oder Fahrlässigkeit: Die Herbeiführung der Schuldunfähigkeit muss vorsätzlich (in der Absicht, eine Straftat zu begehen oder sich zu entschuldigen) oder fahrlässig erfolgt sein (der Täter hätte erkennen können, dass er durch den Konsum von Alkohol oder Drogen in einen Zustand der Schuldunfähigkeit gerät und dann eine Straftat begehen könnte). Siehe auch: Vorsatz und Fahrlässigkeit.

  • Kausalität: Es muss ein kausaler Zusammenhang zwischen der Herbeiführung der Schuldunfähigkeit und der begangenen Straftat bestehen. Die Tat muss also durch den Zustand der Schuldunfähigkeit ermöglicht oder begünstigt worden sein.

Arten der Actio Libera in Causa:

  • Vorsätzliche a.l.i.c.: Der Täter führt die Schuldunfähigkeit absichtlich herbei, um eine Straftat zu begehen oder sich im Nachhinein zu entschuldigen.

  • Fahrlässige a.l.i.c.: Der Täter führt die Schuldunfähigkeit fahrlässig herbei und begeht in diesem Zustand eine Straftat.

Rechtsfolgen:

Wird die a.l.i.c. bejaht, wird der Täter für die Straftat, die er im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat, bestraft, als wäre er zum Zeitpunkt der Tatbegehung schuldfähig gewesen. Die Strafe kann jedoch unter Umständen gemildert werden, wenn die Schuldunfähigkeit nicht vollständig war. Siehe auch: Strafrecht.

Beispiel:

Eine Person trinkt absichtlich viel Alkohol, um den Mut zu fassen, einen Nachbarn zu verprügeln. Sie gerät in einen Zustand der Schuldunfähigkeit und begeht die Körperverletzung. Obwohl sie zum Zeitpunkt der Tatbegehung schuldunfähig war, kann sie aufgrund der vorsätzlichen a.l.i.c. für die Körperverletzung bestraft werden.